_) verfügt er aufgrund der hohen Schuldbelastung über kein steuerbares Vermögen (vgl. Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 vom 20. November 2015, Gesuchsbeilage 11), weshalb er als prozessarm gilt. Die finanzielle Situation hat sich seit der Gesuchseinreichung am 3. Juni 2016 im Verhältnis zu derjenigen am 29. Juli 2016 nicht massgeblich verändert.