24.7 Dem am 3. Juni 2016 bei der Vorinstanz eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Gesuchsbeilagen lässt sich zudem entnehmen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers unter dem Betrag liegt, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist. Trotz seines Wohneigentums (X.________, Grundstück- Nr. ________) verfügt er aufgrund der hohen Schuldbelastung über kein steuerbares Vermögen (vgl. Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 vom 20. November 2015, Gesuchsbeilage 11), weshalb er als prozessarm gilt.