24.4 Ob ein Rechtsstreit aussichtslos ist, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung der Angelegenheit, welche sich auf eine antizipierte Beweiswürdigung abstützen kann (vgl. BGE 105 Ia 114 f.). Massgebend sind die Prozessaussichten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Es dürfen insbesondere nicht vorerst Beweise erhoben werden, um aufgrund dieser nachträglich auf die Aussichtslosigkeit zu schliessen (BGE 122 I 6 f., BGE 101 Ia 37; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 13 zu Art. 111 VRPG).