24.3 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund von Aussichtslosigkeit ab. Sie begründete dies damit, die Bestimmung von Art. 301a Abs. 2 Bst. b ZGB habe nicht die Absicht, einem umzugswilligen Elternteil den Wohnortswechsel zu verbieten, sondern es gehe vielmehr darum, den persönlichen Verkehr oder den Unterhalt an die veränderte Situation anzupassen. Die Behörden untersagten nur ausnahmsweise den Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder.