23.9 Die Beschwerde ist somit in Bezug auf das Eventualbegehren gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die versäumte Regelung des persönlichen Verkehrs im Sinne von Art. 301a Abs. 5 ZGB nachzuholen. 24. 24.1 Zu prüfen bleibt das Rechtsbegehren 3, wonach der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz sowie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.