Dem Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdegegnerin ginge damit nicht nur eine Instanz verloren, sondern es fände auch keine volle Überprüfung des Sachverhalts durch eine zweite Instanz statt. Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts (insb. zur Abklärung des angebotenen Betreuungsumfangs und der tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten der Elternteile ausgehend von der neuen Situation) und zur anschliessenden Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.