23.8 Der Beschwerdeführer beantragt, die angerufene obere Instanz solle den persönlichen Verkehr gleich selber neu regeln. Gemäss Art. 69 Abs. 2 KESG urteilt das KESGer in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise zu neuer Beurteilung an die KESB zurück. Um selbst einen Entscheid in der Sache treffen zu können, müsste das Gericht weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen. Gegen den Entscheid des in materieller Hinsicht als erste Instanz urteilenden Gerichts stünde den Parteien nur noch die Beschwerde an das Bundesgericht offen. Dieses könnte jedoch nicht mit freier Kognition entscheiden, sondern wäre an die vom Gericht ge-