23.7 Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid von Amtes wegen – d.h. auch ohne Antrag des Beschwerdeführers – gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 301a Abs. 5 ZGB über die Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs entscheiden müssen, da die Wechselwirkung zwischen dem neuem Aufenthaltsort der Kinder und der Auswirkungen auf das Besuchsrecht offensichtlich waren bzw. noch immer sind: Die bisherige Besuchsrechtsregelung mit einem Betreuungstag des Kindsvaters unter der Woche wird unbestrittenermassen auf Grund der neuen räumlichen Distanz verunmöglicht.