23.6 Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits den Entwurf einer neuen Trennungsvereinbarung vorgelegt, in welcher sie ihm einen Vorschlag für die Neuregelung des Besuchsrechts unterbreitet (vgl. Entwurf vom 9. Juni 2016 in den Vorakten). Diesem Entwurf konnte bzw. kann der Beschwerdeführer nicht zustimmen. Es ist somit ersichtlich, dass sich die Eltern in der heutigen Situation nicht über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge einigen konnten.