23.5 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung spricht sich für eine gleichzeitige und einheitliche Anwendung von Art. 301a Abs. 2 und 5 ZGB aus. So bildet die Regelung im Sinne von Art. 301a Abs. 5 ZGB einen notwendigen Bestandteil des Entscheides über den Wegzug, weil die konkrete Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs die Frage beeinflusst, welchen Aufenthaltsort das Kind in seinem besten Interesse haben soll (BGE 142 III 481 E. 2.8). Es ist mit anderen Worten von einer Einheit der Bewilligung des Wegzuges und der Prüfung der Anpassung des Eltern-Kind-Verhältnisses auszugehen (BGE 142 III 502 E. 2.6).