9 dieses Angebot zugleich erhebliche finanzielle Konzessionen des Beschwerdeführers verlangt hätte (Beschwerde, Ziff. 15, pag. 9). 23.3 Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüglich fest, dem Beschwerdeführer sei eine Trennungsvereinbarung mit einer angepassten Besuchsrechtsregelung offeriert worden, dieser habe die Offerte abgelehnt (Beschwerdeantwort, ad Ziff. 15, pag. 97). Es sei allerdings wichtig, dass der persönliche Verkehr nun neu geregelt werde (Beschwerdeantwort, ad Ziff. 16, pag. 99).