23.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz zwar ausführe, Art. 301a Abs. 2 und Abs. 5 ZGB habe den Zweck, im Falle eines Umzuges den persönlichen Verkehr oder den Unterhalt an die veränderte Situation anzupassen. In der Folge unterlasse es die Vorinstanz jedoch, den persönlichen Verkehr neu zu regeln, obschon sie dazu von Gesetzes wegen unter herrschender Offizialmaxime befugt gewesen wäre. Sie habe sich stattdessen darauf beschränkt, auf das Angebot der Kindsmutter zur Anpassung der Trennungsvereinbarung zu verweisen, obschon