22.6 Gemessen an der Maxime des Kindeswohls sind die Interessen der drei Kinder nach dem Gesagten am besten gewahrt, wenn sich diese zusammen mit der hauptbetreuenden Mutter am neuen Wohnsitz in Y.________ BL aufhalten. Das Kindswohl wird durch den Wechsel des Aufenthaltsortes nicht gefährdet, vielmehr ist dadurch eine harmonische Entfaltung der Kinder in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht gewährleistet. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Umzug der Kinder zu Recht bewilligt wurde. 22.7 Die Beschwerde ist somit in Bezug auf die Rechtsbegehren 1 und 2 abzuweisen. 23.