22.5 Der Kindsvater beantragt die Obhut über die Kinder nicht förmlich und könnte diese gemäss seinen Aussagen wohl auch nur eingeschränkt persönlich wahrnehmen. Konkrete Angaben in Bezug auf ein mögliches Betreuungsmodell für vier volle Tage der Betreuung (bei einem Arbeitspensum des Beschwerdeführers von 80%) liegen nicht vor. Von einer Bereitschaft des Vaters, die Kinder weitgehend selber zu betreuen und zu pflegen, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.