Die Kindsmutter arbeitet neu zu rund 55 % als Lehrerin (15 Lektionen, der Rest ist Vorbereitungszeit zu Hause) und ist damit weiterhin in der Lage, die Kinder weitestgehend persönlich zu betreuen. Die Grosseltern mütterlicherseits stehen zweimal pro Woche für den Mittagstisch zur Verfügung. Der Beschwerdeführer holt die Kinder zurzeit am Freitag um 13:30 Uhr in Y.________ ab, die beiden älteren Söhne etwas später, da diese noch bis 15:15 Uhr in der Schule sein müssen. Die Beschwerdegegnerin holt dann die Kinder (am Sonntag) um 18:00 Uhr in X.________ ab (Beschwerdeantwort, ad Ziff. 16, pag. 99).