22.3 Vor dem geplanten Wechsel des Aufenthaltsortes stellte sich die Situation wie folgt dar: Die drei Kinder standen unter der Obhut der Kindsmutter, bei gemeinsamer elterlicher Sorge. Das Besuchsrecht wurde gemäss Trennungsvereinbarung gelebt, d.h. die Kinder gingen jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 19:30 Uhr, zum Kindsvater sowie zusätzlich an einem Betreuungstag unter der Woche. Der Kindsvater arbeitete zu 80% und die Kindsmutter zwischen 40 – 50%. Die Mutter war nach diesem Konzept die überwiegende Betreuungsperson.