22.1 In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, dass das Gericht oder die Kindesschutzbehörde den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes grundsätzlich genehmigt, wenn der Wegzug mit dem Kindeswohl vereinbar ist. An das behördliche Verbot eines Aufenthaltsortswechsels des Kindes sind hohe Anforderungen zu stellen, da mit einem entsprechenden Verbot faktisch auch ein Umzug des hauptsächlichen betreuenden Elternteils verunmöglicht wird (FASSBIND, Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts, der Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Lichte des neuen gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall, AJP 2014, S. 697 f.).