21.5 Die Vorinstanz hat in vorliegendem Fall den Sachverhalt aktiv insoweit abgeklärt, als sie die drei Kinder durch ein Behördenmitglied, einer Fachpsychologin FSP für Kinder- und Jugendpsychologie, angehört hat. Im Weiteren hat sie sich auf die Angaben und eingereichten Unterlagen der anwaltschaftlich vertretenen Parteien gestützt. Die genannten Aktenstücke bildeten dabei ausreichende Entscheidgrundlagen, um die Frage der Bewilligung des Wegzugs der Kinder beantworten zu können.