2.6). Der rechtserhebliche Sachverhalt beinhalte somit das tatsächlich gelebte Betreuungskonzept vor dem Wegzug, die Konturen (nicht die Motive) des Wegzuges der betreuenden Person, die Bedürfnisse des Kindes im Zusammenhang mit der Wegzugssituation, der angebotene Betreuungsumfang und die tatsächliche Be- 6 treuungsmöglichkeiten der Elternteile ausgehend von der neuen Situation (vgl. E. 2.7).