sachgerecht sei. Die Kinder könnten bis auf weiteres beim Beschwerdeführer bleiben, er bewohne die ehemalige Familienwohnung und die Kinder könnten weiterhin die angestammte Schule besuchen. Zudem stünden auch die Grosseltern väterlicherseits und die Schwester des Beschwerdeführers für die Kinderbetreuung zur Verfügung (Beschwerde, Ziff. 20, pag. 13).