21.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig (im Sinne von Art. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) festgestellt und sich darauf beschränkt, Stellungnahmen der Eltern einzuholen und die Kinder anzuhören. Seiner Ansicht nach hätte das Umfeld der Kinder bei der Sachverhaltsabklärung miteinbezogen werden müssen (Schule, Verwandte, Bekannte, Ärztinnen und Ärzte). Deren Meinung sei für die Frage der Kindswohlgefährdung mitentscheidend (Beschwerde, Ziff. 14, pag. 9). Die materielle Abwägung der Interessen ergebe, dass ein Verbleiben der Kinder in X.________ sachgerecht sei.