Das Bundesgericht hielt in einem kürzlich ergangenen Entscheid fest, dass von «erheblichen Auswirkungen» auf die elterliche Sorge bzw. den persönlichen Verkehr dann auszugehen ist, wenn die Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes das bisher gelebte Betreuungsmodell berührt. Massgeblich ist dabei, ob dieses aufgrund der Distanz in unveränderter Form oder mit nur geringen Anpassungen weitergeführt werden kann oder ob es infolge des Umzugs geändert werden muss (BGE 142 III 502 E. 2.4.1).