19. Indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ihre Zustimmung zum Aufenthaltsortswechsel erteilt hat, widerspricht sie ihrer Begründung, wonach mangels Erheblichkeit der Einschränkungen bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. des Besuchsrechts keine Zustimmungspflicht bestehe. Das Bundesgericht hielt in einem kürzlich ergangenen Entscheid fest, dass von «erheblichen Auswirkungen» auf die elterliche Sorge bzw. den persönlichen Verkehr dann auszugehen ist, wenn die Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes das bisher gelebte Betreuungsmodell berührt.