Tatsache sei, dass die Beschwerdegegnerin durchaus bereit sei, den Kontakt des Vaters zu seinen Kindern in anderer Form zu gewährleisten, sei es mit zusätzlichen Besuchstagen während der Schulferien oder auch mit einer Erhöhung der Anzahl Ferienwochen. Dass die Besuchsrechtsregelung an die neuen Wohnverhältnisse anzupassen sei, sei unbestritten und nicht vermeidbar. Die Auswirkungen auf die Beziehung des Vaters zu seinen Kindern würden trotzdem unwesentlich sein (Beschwerdeantwort, ad Ziff. 3 bis 4, pag. 91).