18. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, es sei unbestritten, dass durch die räumliche Distanz der Betreuungstag unter der Woche durch den Beschwerdeführer nicht mehr ausgeübt werden könne. Ob der Beschwerdeführer den Weg für spezielle Schulanlässe oder ähnliches zurücklegen wolle, sei ihm anheimgestellt. Tatsache sei, dass die Beschwerdegegnerin durchaus bereit sei, den Kontakt des Vaters zu seinen Kindern in anderer Form zu gewährleisten, sei es mit zusätzlichen Besuchstagen während der Schulferien oder auch mit einer Erhöhung der Anzahl Ferienwochen.