b ZGB einzustufen sei. Folglich seien keine zureichenden Gründe ersichtlich, die gegen eine Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes sprächen, zumal – wie aus der Anhörung der Kinder hervorgehe – auch keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich sei (E. 9 des vorinstanzlichen Entscheids).