16. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vom 18. Juli 2016 im Wesentlichen damit, der Wohnsitzwechsel der Kinder habe keine namhaften Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge bzw. auf den persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers. Der Kindsvater vermöge auch nicht hinreichend darzulegen, inwiefern die Einschränkung in der Ausübung der elterlichen Sorge und im persönlichen Verkehr als erheblich im Sinne von Art. 301a Abs. 2 Bst. b ZGB einzustufen sei.