Diese Norm muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dahingehend teleologisch reduziert werden, als die Konjunktion «oder» in die Bestimmung zu lesen ist und somit alternativ die eine oder andere Tatbestandsvariante (erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder erhebliche Auswirkungen auf den persönlichen Verkehr) den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes zustimmungsbedürftig macht (BGE 142 III 502 E. 2.4.2).