Dem Kindsvater steht dabei vereinbarungsgemäss ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 19:30 Uhr, ein allwöchentlicher zusätzlicher Betreuungstag sowie drei Wochen Ferien pro Jahr zu (vgl. Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung in den Vorakten). Per Mitte Juli 2016 verlegte die Beschwerdegegnerin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz zusammen mit demjenigen der Kinder von X.________ BE nach Y.________ BL. Sie kündigte die Wohnung in X.________ per Ende Juli 2016 und ihre Stelle per Ende des Schuljahres 2015/2016.