13. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sind verheiratet und leben seit dem 20. Juni 2015 getrennt. Sie haben als Eltern ihrer drei Söhne G.________, F.________ und E.________ die gemeinsame elterliche Sorge inne. Gemäss der Trennungsvereinbarung vom 6. November 2015, gerichtlich genehmigt durch das Regionalgericht Oberland am 1. Februar 2016, stehen die drei Kinder unter der Obhut der Kindsmutter. Dem Kindsvater steht dabei vereinbarungsgemäss ein Besuchsrecht