7. Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 73 und 83) reichte die Beschwerdegegnerin am 26. September 2016 ihre Beschwerdeantwort ein. Darin beantragte sie, es seien die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (pag. 85). II.