5. Mit Verfügung vom 12. August 2016 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab (pag. 53 ff.). Dieser (kurz begründete) Zwischenentscheid wurde nicht angefochten und ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2016 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers – abzuweisen (pag. 75 ff.).