292 StGB zu verbieten, den Aufenthaltsort der gemeinsamen Kinder E.________, geb. 29.09.2007, F.________, geb. 10.08.2009 und G.________, geb. 20.04.2011, zu wechseln. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin [recte Vorinstanz] sowie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Das Verbot gemäss Ziffer 2 sei bis zum Abschluss des Verfahrens als vorsorgliche Massnahme zu erlassen. Eventualiter zu Ziff. 2: