2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2016 Beschwerde bei der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern, Kin- des- und Erwachsenenschutzgericht (nachfolgend KESGer) und beantragte Folgendes (pag. 1 ff.): 1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin [recte Vorinstanz] vom 18.07.2016 sei aufzuheben. 2. Es sei der Kindsmutter unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, den Aufenthaltsort der gemeinsamen Kinder E.________, geb. 29.09.2007, F.________, geb. 10.08.2009 und G.________, geb. 20.04.2011, zu wechseln.