2 des Entscheiddispositivs wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Kindsvaters A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) zufolge Aussichtslosigkeit ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Ziff. 3 des Entscheiddispositivs). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 4 des Entscheiddispositivs).