26. Für die Parteikosten des zweiten Verfahrensteils nach der Akteneinsicht gilt hingegen das Unterliegerprinzip nach Art. 108 Abs. 1 VRPG. Der Beschwerdeführer hat die andere Hälfte seiner Parteikosten selber zu tragen, unter Vorbehalt des ihm gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht durch Rechtsanwalt B.________ wird gestützt auf die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 14. September 2016 sowie in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 i.V.m.