24. Da die Begründung der Dispositivziffern 3 und 10 bis 12 im Kammerentscheid kurz ausgefallen sind und der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist keine Akteneinsicht erhielt, sah er sich zur Einreichung einer Beschwerde veranlasst. Darin liegen besondere Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 3 VRPG, was dazu führt, dass für den ersten Verfahrensteil betreffend die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Parteikosten im Umfang der Hälfte der gesamten Parteikosten zu ersetzen hat.