_ bezüglich eines Gutenachtkusses gekommen. E.________ möchte vom Beschwerdeführer keinen Gutenachtkuss mehr, dieser hingegen wolle ihr einen geben. Es sei so der Eindruck erweckt worden, dass die Grenzen von E.________ vom Beschwerdeführer nicht immer respektiert würden. 21.8 Damit bestanden für die Vorinstanz ausreichende Anhaltspunkte, um die beanstandete Weisung zu erlassen. 22. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. V. 23. Das Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen ist kostenlos (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG).