Im Bericht der Beiständin H.________ vom 2. Oktober 2014, der auf verschiedenen Abklärungen beruht, wird ausgeführt, es bestehe zwar keine akute Gefährdung, aber Schutzbedarf in Bezug auf Grenzverletzungen (Nähe-Distanz). Die neue Beiständin I.________ schrieb in ihrem Bericht vom 14. August 2015, es sei vorgekommen, dass nicht die Mutter, sondern der Beschwerdeführer die Aufsicht über D.________ und E.________ im Badezimmer übernommen habe, und es sei zu Konflikten zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ bezüglich eines Gutenachtkusses gekommen.