In den Abklärungsgesprächen mit med. pract. G.________ lehnte er die Verurteilung wegen Kinderpornografie als mögliches Thema ab (Gutachten, S. 37). In seiner Beurteilung kam der forensische Psychiater zum Schluss, der problematische Bereich des Beschwerdeführers sei sein Hang zu unreflektierten, seinen Bedürfnissen entsprechenden Handlungen, die bisweilen schwer kontrollierbar sein dürften. Die familiäre Konstellation mit einer vierjährigen Stieftochter bedürfe aufgrund des Vorfalls mit der Stieftochter E.________ zumindest der Aufmerksamkeit durch die KESB (Gutachten, S. 50). Im Bericht der Beiständin H._____