Es wurde bloss in eine Weisung gekleidet, was ohnehin gilt. Dass die Befürchtungen der Vorinstanz nicht unbegründet sind, zeigt sich schon darin, dass der Beschwerdeführer Aufnahmen von E.________ in der Badewanne anfertigte und zudem bei ihm ein Foto mit der Bezeichnung «E.________24» aufgefunden wurde, auf welchem die Geschlechtsteile eines kleinen Mädchens zu sehen waren (Forensisch-psychiatrisches Prognose-Gutachten vom 13. Oktober 2015 [nachfolgend Gutachten], S. 25 ff.). Beides wurde vom Beschwerdeführer bagatellisiert (vgl.