Das ist nicht im Sinn der Ziele des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Vielmehr muss die Behörde Abklärungsberichte kritisch würdigen, darf aber darauf abstellen, sofern im Bericht ausgeführt wird, worauf sich die Abklärungsergebnisse stützen, die vorgenommenen Abklärungen sachgerecht erscheinen und die Ergebnisse schlüssig sind (vgl. Entscheid des KESGer KES 15 818 vom 06. April 2016, E. 23). 21.7 Bei der vorliegenden Weisung handelt es sich um eine Massnahme mit geringer Intensität. Es wurde bloss in eine Weisung gekleidet, was ohnehin gilt.