21.6 Dass im Rahmen solcher Sachverhaltsabklärungen nicht eine Beweisaufnahme wie in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen kann, liegt auf der Hand. Würde eine solche Anforderung gestellt, wäre der Nutzen dieser Abklärungen fraglich und würde damit bloss zusätzlicher Aufwand generiert. Das ist nicht im Sinn der Ziele des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.