Je stärker der Eingriff in die Rechte der Betroffenen ist, desto gesicherter müssen die Grundlagen sein, auf denen die Massnahme beruht. Blosse Vermutungen genügen auf keinen Fall, aber es müssen nicht wie in einem Strafprozess alle Elemente bis ins Detail belegt sein. Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich Gefährdungen bereits realisiert haben, denn damit würde der Präventionszweck verfehlt (vgl. Entscheid des KESGer KES 15 818 vom 06. April 2016, E. 20). 21.6 Dass im Rahmen solcher Sachverhaltsabklärungen nicht eine Beweisaufnahme wie in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen kann, liegt auf der Hand.