Wenn mit den Instrumenten des Kindes- und Erwachsenenschutzes Gefährdungssituationen wirksam begegnet werden soll, muss sich der Umfang der Sachverhaltsabklärungen in Grenzen halten können. Es dürfen deshalb nicht überspannte Anforderungen an den Beweis gestellt werden, die den Kindes- und Erwachsenenschutz aushebeln würden. Dabei spielt auch die Intensität der in Frage stehenden Massnahmen eine Rolle. Je stärker der Eingriff in die Rechte der Betroffenen ist, desto gesicherter müssen die Grundlagen sein, auf denen die Massnahme beruht.