Wo die Eingriffsschwelle erreicht ist, nämlich behördliches Eingreifen unvermeidlich geworden ist, ist möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem Stadium der Vorzug zu geben. Damit können unter Umständen Massnahmen im «Katastrophenfall», wo das Kindeswohl bereits erheblich strapaziert worden ist, vermieden werden (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Art. 307 ZGB, N 4 f.). 21.5 Wenn mit den Instrumenten des Kindes- und Erwachsenenschutzes Gefährdungssituationen wirksam begegnet werden soll, muss sich der Umfang der Sachverhaltsabklärungen in Grenzen halten können.