Kindesschutz soll rasch, nachhaltig und fachlich korrekt, doch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen. Die Anordnung einer Massnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz einer Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen. Kindesschutz verlangt vorausschauendes Handeln. Wo die Eingriffsschwelle erreicht ist, nämlich behördliches Eingreifen unvermeidlich geworden ist, ist möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem Stadium der Vorzug zu geben.