7 21.3 Inhaltlich ist diese Weisung eine Selbstverständlichkeit. Grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber Kindern ist nicht tolerierbar und gefährdet deren Wohl. Der Beschwerdeführer erklärt denn auch selbst, er würde Grenzen selbstverständlich respektieren, wenn sie ihm von E.________ früher tatsächlich aufgezeigt bzw. geäussert worden wären. 21.4 Kindesschutz soll rasch, nachhaltig und fachlich korrekt, doch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen.