307 Abs. 3 ZGB). 21.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in Dispositivziffer 3 des Kammerentscheids gestützt auf diese Bestimmung die Kindsmutter und den Beschwerdeführer angewiesen, die durch E.________ und D.________ signalisierten Grenzen zu respektieren. In der Begründung wird als Beispiel dazu angeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Badezimmer der Kinderzimmer aufhalten solle, wenn die Kinder sich waschen bzw. ausziehen.