deführer unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und querulatorischen Zügen leidet, es sich bei ihm um einen in Planungsfähigkeit, Frustrationstoleranz und Durchhaltevermögen beeinträchtigten Menschen handelt und die familiäre Konstellation zumindest der Aufmerksamkeit durch die KESB bedarf. Die Mitwirkungspflicht an einem Erziehungsfähigkeitsgutachten stellt sodann keinen massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff gemäss Art. 36 BV sind somit erfüllt.